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== § 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten ==
(1)[[law:sgb_7:61#abs_1_1|1]] Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden,
werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder
Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch
mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls
als Unfallausgleich zu gewähren wäre. [[law:sgb_7:61#abs_1_2|2]]Endet das Dienstverhältnis wegen
Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente
insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem
Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei
Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. [[law:sgb_7:61#abs_1_3|3]]Die
Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. [[law:sgb_7:61#abs_1_4|4]]Für die
Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.
(2)[[law:sgb_7:61#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. [[law:sgb_7:61#abs_2_2|2]]Anstelle des
Unfallausgleichs wird der Ausgleich für gesundheitliche
Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes
gezahlt.