[[{}law:sgb_7:61|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:63|→]]
== § 62 Rente als vorläufige Entschädigung ==
(1)[[law:sgb_7:62#abs_1_1|1]] Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der
Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung
festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch
nicht abschließend festgestellt werden kann. [[law:sgb_7:62#abs_1_2|2]]Innerhalb dieses
Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit
jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu
festgestellt werden.
(2)[[law:sgb_7:62#abs_2_1|1]] Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall
wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit
geleistet. [[law:sgb_7:62#abs_2_2|2]]Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der
vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der
Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung
festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert
haben.