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== § 63 Leistungen bei Tod ==
(1)[[law:sgb_7:63#abs_1_1|1]] Hinterbliebene haben Anspruch auf
1. [[law:sgb_7:63#abs_1_2|2]]Sterbegeld,
2. [[law:sgb_7:63#abs_1_3|3]]Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3. [[law:sgb_7:63#abs_1_4|4]]Hinterbliebenenrenten,
4. [[law:sgb_7:63#abs_1_5|5]]Beihilfe.
[[law:sgb_7:63#abs_1_6|6]]Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn
der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
[[law:sgb_7:63#abs_1_7|7]](1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über
Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für
Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.
(2)[[law:sgb_7:63#abs_2_1|1]] Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von
Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer
Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der
Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. [[law:sgb_7:63#abs_2_2|2]]Juni 1968 (BGBl. [[law:sgb_7:63#abs_2_3|3]]I S. 721) in der
Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-
Verordnung vom 18. [[law:sgb_7:63#abs_2_4|4]]Dezember 1992 (BGBl. [[law:sgb_7:63#abs_2_5|5]]I S. 2343) um 50 vom Hundert
oder mehr gemindert war. [[law:sgb_7:63#abs_2_6|6]]Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß
der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang
steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht
gefordert werden.
(3)[[law:sgb_7:63#abs_3_1|1]] Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der
Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur
Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht
von Bedeutung sind.
(4)[[law:sgb_7:63#abs_4_1|1]] Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls
verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit
einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. [[law:sgb_7:63#abs_4_2|2]]Der
Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die
Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die
angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. [[law:sgb_7:63#abs_4_3|3]]Der
Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach
den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. [[law:sgb_7:63#abs_4_4|4]]Bei Versicherten in
der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des
Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.