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== § 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten ==
(1)[[law:sgb_7:64#abs_1_1|1]] Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel,
Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie
der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im
Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.
(2)[[law:sgb_7:64#abs_2_1|1]] Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet,
wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der
Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus
Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.
(3)[[law:sgb_7:64#abs_3_1|1]] Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen
Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten
trägt.
(4)[[law:sgb_7:64#abs_4_1|1]] Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden,
werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz
1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.