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== § 65 Witwen- und Witwerrente ==
(1)[[law:sgb_7:65#abs_1_1|1]] Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder
Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. [[law:sgb_7:65#abs_1_2|2]]Der Anspruch
auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24
Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben
ist.
(2)[[law:sgb_7:65#abs_2_1|1]] Die Rente beträgt
1. zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten
Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben
ist,
2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten
Kalendermonats,
3. 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten
Kalendermonats,
a) solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen
oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen
nicht hat, weil das 27. [[law:sgb_7:65#abs_2_2|2]]Lebensjahr vollendet wurde,
b) wenn Witwen oder Witwer das 47. [[law:sgb_7:65#abs_2_3|3]]Lebensjahr vollendet haben oder
c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder
erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des
Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.
(3)[[law:sgb_7:65#abs_3_1|1]] Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder
Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr.
[[law:sgb_7:65#abs_3_2|2]]2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. [[law:sgb_7:65#abs_3_3|3]]Anrechenbar ist das
Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der
gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. [[law:sgb_7:65#abs_3_4|4]]Das nicht anrechenbare
Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für
jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. [[law:sgb_7:65#abs_3_5|5]]Von dem
danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert
angerechnet.
(4)[[law:sgb_7:65#abs_4_1|1]] Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten
folgende Rangfolge maßgebend:
1. (weggefallen)
2. [[law:sgb_7:65#abs_4_2|2]]Witwenrente oder Witwerrente,
3. [[law:sgb_7:65#abs_4_3|3]]Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
[[law:sgb_7:65#abs_4_4|4]]Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag,
der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente
geführt hat.
(5)[[law:sgb_7:65#abs_5_1|1]] Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende
Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe
aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der
Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. [[law:sgb_7:65#abs_5_2|2]]Auf eine solche
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für
denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder
Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente
nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche
nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.
(6)[[law:sgb_7:65#abs_6_1|1]] Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach
dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des
ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt
ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war,
einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(7)[[law:sgb_7:65#abs_7_1|1]] (weggefallen)