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== § 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte ==
(1)[[law:sgb_7:66#abs_1_1|1]] Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen
geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf
Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn die Versicherten ihnen
während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben
oder den früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand
vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand; § 65
Abs. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung. [[law:sgb_7:66#abs_1_2|2]]Beruhte der Unterhaltsanspruch
auf § 1572, 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird
die Rente gezahlt, solange der frühere Ehegatte ohne den
Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre.
(2)[[law:sgb_7:66#abs_2_1|1]] Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder nach Absatz 1 und § 65
vorhanden, erhält jeder von ihnen den Teil der für ihn nach § 65 Abs.
[[law:sgb_7:66#abs_2_2|2]]2 zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten
der Dauer seiner Ehe mit dem Verletzten entspricht; anschließend ist §
65 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(3)[[law:sgb_7:66#abs_3_1|1]] Renten nach Absatz 1 und § 65 sind gemäß Absatz 2 zu mindern, wenn
nach Feststellung der Rente einem weiteren früheren Ehegatten Rente zu
zahlen ist.