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== § 67 Voraussetzungen der Waisenrente ==
(1)[[law:sgb_7:67#abs_1_1|1]] Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
1. [[law:sgb_7:67#abs_1_2|2]]Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
2. [[law:sgb_7:67#abs_1_3|3]]Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
(2)[[law:sgb_7:67#abs_2_1|1]] Als Kinder werden auch berücksichtigt
1. [[law:sgb_7:67#abs_2_2|2]]Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten
Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
2. [[law:sgb_7:67#abs_2_3|3]]Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten
aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.
(3)[[law:sgb_7:67#abs_3_1|1]] Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
1. bis zur Vollendung des 18. [[law:sgb_7:67#abs_3_2|2]]Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 27. [[law:sgb_7:67#abs_3_3|3]]Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten
befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder
Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne
des Buchstabens c liegt, oder
c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten.
[[law:sgb_7:67#abs_3_4|4]]Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt
nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand
von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. [[law:sgb_7:67#abs_3_5|5]]Der tatsächliche
zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das
Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit
gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. [[law:sgb_7:67#abs_3_6|6]]Das gilt
auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
(4)[[law:sgb_7:67#abs_4_1|1]] In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die
maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der
Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen
Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit
dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen
Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. [[law:sgb_7:67#abs_4_2|2]]Die
Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist
kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(5)[[law:sgb_7:67#abs_5_1|1]] Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise
als Kind angenommen wird.