[[{}law:sgb_7:67|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:69|→]]
== § 68 Höhe der Waisenrente ==
(1)[[law:sgb_7:68#abs_1_1|1]] Die Rente beträgt
1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,
2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.
(2)[[law:sgb_7:68#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_7:68#abs_3_1|1]] Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten
aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und
bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten
Versicherungsfalls zu zahlen ist.