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== § 69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie ==
(1)[[law:sgb_7:69#abs_1_1|1]] Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern der
Verstorbenen, die von den Verstorbenen zur Zeit des Todes aus deren
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wesentlich unterhalten worden
sind oder ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden
wären, erhalten eine Rente, solange sie ohne den Versicherungsfall
gegen die Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen
Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend machen können.
(2)[[law:sgb_7:69#abs_2_1|1]] Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades
vorhanden, gehen die näheren den entfernteren vor. [[law:sgb_7:69#abs_2_2|2]]Den Eltern stehen
Stief- oder Pflegeeltern gleich.
(3)[[law:sgb_7:69#abs_3_1|1]] Liegen bei einem Elternteil oder bei einem Elternpaar die
Voraussetzungen für mehrere Elternrenten aus der Unfallversicherung
vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe
diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.
(4)[[law:sgb_7:69#abs_4_1|1]] Die Rente beträgt
1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für einen Elternteil,
2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar.
(5)[[law:sgb_7:69#abs_5_1|1]] Stirbt bei Empfängern einer Rente für ein Elternpaar ein Ehegatte,
wird dem überlebenden Ehegatten anstelle der Rente für einen
Elternteil die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein
Elternpaar für die folgenden drei Kalendermonate weitergezahlt.