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== § 70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten ==
(1)[[law:sgb_7:70#abs_1_1|1]] Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt,
und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach
dem Verhältnis ihrer Höhe. [[law:sgb_7:70#abs_1_2|2]]Bei Anwendung von Satz 1 wird von der nach
§ 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder § 68 Abs. 1 berechneten Rente
ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3 angewendet. § 65 Abs. 2 Nr.
[[law:sgb_7:70#abs_1_3|3]]1 bleibt unberührt. [[law:sgb_7:70#abs_1_4|4]]Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder
Pflegeeltern sowie Pflegekinder haben nur Anspruch, soweit Witwen und
Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht
ausschöpfen.
(2)[[law:sgb_7:70#abs_2_1|1]] Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des
Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer
Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 neu
berechnet.
(3)[[law:sgb_7:70#abs_3_1|1]] Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen sich die Renten
der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag.