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== § 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe ==
(1)[[law:sgb_7:71#abs_1_1|1]] Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine einmalige
Beihilfe von 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, wenn
1. ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod der
Versicherten nicht Folge eines Versicherungsfalls war, und
2. die Versicherten zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine Rente nach
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder
auf mehrere Renten hatten, deren Vomhundertsätze zusammen mindestens
die Zahl 50 erreichen; soweit Renten abgefunden wurden, wird von dem
Vomhundertsatz der abgefundenen Rente ausgegangen.
[[law:sgb_7:71#abs_1_2|2]]§ 65 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_7:71#abs_2_1|1]] Beim Zusammentreffen mehrerer Renten oder Abfindungen wird die
Beihilfe nach dem höchsten Jahresarbeitsverdienst berechnet, der den
Renten oder Abfindungen zugrunde lag. [[law:sgb_7:71#abs_2_2|2]]Die Beihilfe zahlt der
Unfallversicherungsträger, der die danach berechnete Leistung erbracht
hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der für den
frühesten Versicherungsfall zuständig ist.
(3)[[law:sgb_7:71#abs_3_1|1]] Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines
Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze
1 und 2 entsprechend, wenn sie zur Zeit des Todes der Versicherten mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihnen
überwiegend unterhalten worden sind. [[law:sgb_7:71#abs_3_2|2]]Sind mehrere Waisen vorhanden,
wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt.
(4)[[law:sgb_7:71#abs_4_1|1]] Haben Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert oder mehr bezogen
und sind sie nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls gestorben,
kann anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 oder 3 den Berechtigten eine
laufende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente gezahlt
werden, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert
waren, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch
die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert
gemindert ist. [[law:sgb_7:71#abs_4_2|2]]Auf die laufende Beihilfe finden im übrigen die
Vorschriften für Hinterbliebenenrenten Anwendung.