[[{}law:sgb_7:71|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:73|→]]
== § 72 Beginn von Renten ==
(1)[[law:sgb_7:72#abs_1_1|1]] Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den
Tag folgt, an dem
1. der Anspruch auf Verletztengeld endet,
2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf
Verletztengeld entstanden ist.
(2)[[law:sgb_7:72#abs_2_1|1]] Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt.
[[law:sgb_7:72#abs_2_2|2]]Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom
Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.
(3)[[law:sgb_7:72#abs_3_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im
Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner
und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente
für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden
Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. [[law:sgb_7:72#abs_3_2|2]]Die Rente beginnt
spätestens am Tag nach Ablauf der 13. [[law:sgb_7:72#abs_3_3|3]]Woche, sofern Verletztengeld
nicht zu zahlen ist.
(4)[[law:sgb_7:72#abs_4_1|1]] (weggefallen)