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== § 73 Änderungen und Ende von Renten ==
(1)[[law:sgb_7:73#abs_1_1|1]] Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die
Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird
die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die
Änderung wirksam geworden ist.
(2)[[law:sgb_7:73#abs_2_1|1]] Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum
Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist.
[[law:sgb_7:73#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die
als verschollen gelten, noch leben.
(3)[[law:sgb_7:73#abs_3_1|1]] Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine
Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich,
wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte
Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als
drei Monate andauern.
(4)[[law:sgb_7:73#abs_4_1|1]] Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. [[law:sgb_7:73#abs_4_2|2]]Das
schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen
Gründen nicht aus. [[law:sgb_7:73#abs_4_3|3]]Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats
befristet werden.
(5)[[law:sgb_7:73#abs_5_1|1]] Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen
Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in
dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. [[law:sgb_7:73#abs_5_2|2]]Waisenrenten werden auf
das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der
Anspruch auf die Waisenrente entfällt. [[law:sgb_7:73#abs_5_3|3]]Die Befristung kann wiederholt
werden.
(6)[[law:sgb_7:73#abs_6_1|1]] Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem
die Berechtigten gestorben sind.