[[{}law:sgb_7:73|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:75|→]]
== § 74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten ==
(1)[[law:sgb_7:74#abs_1_1|1]] Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet
wird, kann aufgrund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
zuungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem
Jahr geändert werden. [[law:sgb_7:74#abs_1_2|2]]Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an
die vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder
die letzte Rentenfeststellung bekanntgegeben worden ist.
(2)[[law:sgb_7:74#abs_2_1|1]] Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt werden, in der
Verletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch auf Verletztengeld
wegen des Bezugs von Einkommen oder des Erhalts von Betriebs- und
Haushaltshilfe oder wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den
Erhalt von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht.