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== § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert ==
(1)[[law:sgb_7:76#abs_1_1|1]] Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf
ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag
abgefunden werden. [[law:sgb_7:76#abs_1_2|2]]Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus
der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl
40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag
abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser
Renten entspricht. [[law:sgb_7:76#abs_1_3|3]]Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.
(2)[[law:sgb_7:76#abs_2_1|1]] Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten
ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.
(3)[[law:sgb_7:76#abs_3_1|1]] Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der
Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente
gezahlt.