[[{}law:sgb_7:76|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:78|→]] == § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente == (1)[[law:sgb_7:77#abs_1_1|1]] Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. (2)[[law:sgb_7:77#abs_2_1|1]] Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. [[law:sgb_7:77#abs_2_2|2]]Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt.