[[{}law:sgb_7:76|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:78|→]]
== § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente ==
(1)[[law:sgb_7:77#abs_1_1|1]] Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf
Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf.
(2)[[law:sgb_7:77#abs_2_1|1]] Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die
Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des
Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. [[law:sgb_7:77#abs_2_2|2]]Die Anrechnung hat so zu
erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente
verbleibt.