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== § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert ==
(1)[[law:sgb_7:78#abs_1_1|1]] Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren
Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. [[law:sgb_7:78#abs_1_2|2]]Das gleiche gilt für
Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren
Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen.
(2)[[law:sgb_7:78#abs_2_1|1]] Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn
1. die Versicherten das 18. [[law:sgb_7:78#abs_2_2|2]]Lebensjahr vollendet haben und
2. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraumes die
Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.