[[{}law:sgb_7:77|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:79|→]] == § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert == (1)[[law:sgb_7:78#abs_1_1|1]] Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. [[law:sgb_7:78#abs_1_2|2]]Das gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen. (2)[[law:sgb_7:78#abs_2_1|1]] Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn 1. die Versicherten das 18. [[law:sgb_7:78#abs_2_2|2]]Lebensjahr vollendet haben und 2. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.