[[{}law:sgb_7:7|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:9|→]]
=== § 8 Arbeitsunfall ===
(1)[[law:sgb_7:8#abs_1_1|1]] Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit
(versicherte Tätigkeit). [[law:sgb_7:8#abs_1_2|2]]Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen
auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führen. [[law:sgb_7:8#abs_1_3|3]]Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der
Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht
Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit
auf der Unternehmensstätte.
(2)[[law:sgb_7:8#abs_2_1|1]] Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden
unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort
der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in
einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder
ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen
oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu
benutzen,
2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem
Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut
anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des
gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort
der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des
Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben,
wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der
beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren
Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden
Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die
Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort
der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren,
Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer
Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf
Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3)[[law:sgb_7:8#abs_3_1|1]] Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust
eines Hilfsmittels.
=== Verweis ===
* [[recht:beweislast]]