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== § 80 Abfindung bei Wiederheirat ==
(1)[[law:sgb_7:80#abs_1_1|1]] Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat
der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. [[law:sgb_7:80#abs_1_2|2]]In diesem
Fall werden Witwenrenten und Witwerrenten an frühere Ehegatten, die
auf demselben Versicherungsfall beruhen, erst nach Ablauf von 24
Monaten neu festgesetzt. [[law:sgb_7:80#abs_1_3|3]]Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2
vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um die
Anzahl an Kalendermonaten, für die die Rente geleistet wurde.
[[law:sgb_7:80#abs_1_4|4]]Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz
2\.
(2)[[law:sgb_7:80#abs_2_1|1]] Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf
Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. [[law:sgb_7:80#abs_2_2|2]]Bei
Wiederheirat vor Ablauf des 15. [[law:sgb_7:80#abs_2_3|3]]Kalendermonats nach dem Tode des
Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente
oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat
folgenden Kalendermonats zu leisten war. [[law:sgb_7:80#abs_2_4|4]]Bei Wiederheirat vor Ablauf
dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder
Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden
Kalendermonat zu leisten wäre.
(3)[[law:sgb_7:80#abs_3_1|1]] Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung gezahlt und
besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch
auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird
für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder
Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24.
[[law:sgb_7:80#abs_3_2|2]]Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von
dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in
angemessenen Teilbeträgen einbehalten. [[law:sgb_7:80#abs_3_3|3]]Bei verspäteter Antragstellung
mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der
den Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente
oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte.
(4)[[law:sgb_7:80#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bezieher einer
Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten.
(5)[[law:sgb_7:80#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Bezieher einer
Witwen- oder Witwerrente an Lebenspartner.