[[{}law:sgb_7:80|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:81|→]]
== § 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit ==
(1)[[law:sgb_7:80a#abs_1_1|1]] Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben
abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre
Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. [[law:sgb_7:80a#abs_1_2|2]]Woche
nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert
gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.
(2)[[law:sgb_7:80a#abs_2_1|1]] Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird
eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1
ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld
entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des
Versicherungsfalls, nicht gezahlt.