[[{}law:sgb_7:80a|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:82|→]] == § 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage == Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.