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== § 82 Regelberechnung ==
(1)[[law:sgb_7:82#abs_1_1|1]] Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der
Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15
des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor
dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. [[law:sgb_7:82#abs_1_2|2]]Zum
Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein
nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem
Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.
(2)[[law:sgb_7:82#abs_2_1|1]] Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1
genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen
hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt,
das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in
den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses
Zeitraums entspricht. [[law:sgb_7:82#abs_2_2|2]]Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als
Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim
besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall,
wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt
hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht,
wenn es für ihn günstiger ist. [[law:sgb_7:82#abs_2_3|3]]Ereignet sich der Versicherungsfall
innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt
das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer
Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
(3)[[law:sgb_7:82#abs_3_1|1]] Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des
Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der
Absätze 1 und 2.
(4)[[law:sgb_7:82#abs_4_1|1]] Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen
Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als
Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen
Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu
legen wären. [[law:sgb_7:82#abs_4_2|2]]Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.