[[{}law:sgb_7:84|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:87|→]] == § 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst == (1)[[law:sgb_7:85#abs_1_1|1]] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. [[law:sgb_7:85#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [[law:sgb_7:85#abs_1_3|3]](1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens: 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent, 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. [[law:sgb_7:85#abs_1_4|4]]Lebensjahr vollendet haben, 33 1 / 3 Prozent, 3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. [[law:sgb_7:85#abs_1_5|5]]Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent, 4. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. [[law:sgb_7:85#abs_1_6|6]]Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [[law:sgb_7:85#abs_1_7|7]](1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. (2)[[law:sgb_7:85#abs_2_1|1]] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [[law:sgb_7:85#abs_2_2|2]]Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.