[[{}law:sgb_7:84|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:87|→]]
== § 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst ==
(1)[[law:sgb_7:85#abs_1_1|1]] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im
Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. [[law:sgb_7:85#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet haben,
mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
maßgebenden Bezugsgröße.
[[law:sgb_7:85#abs_1_3|3]](1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:
1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste
Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent,
2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste,
aber nicht das 15. [[law:sgb_7:85#abs_1_4|4]]Lebensjahr vollendet haben, 33
1 /
3 Prozent,
3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber
noch nicht das 18. [[law:sgb_7:85#abs_1_5|5]]Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,
4. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber
noch nicht das 30. [[law:sgb_7:85#abs_1_6|6]]Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.
[[law:sgb_7:85#abs_1_7|7]](1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3.
(2)[[law:sgb_7:85#abs_2_1|1]] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im
Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [[law:sgb_7:85#abs_2_2|2]]Die Satzung
kann eine höhere Obergrenze bestimmen.