[[{}law:sgb_7:8|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:10|→]]
=== § 9 Berufskrankheit ===
(1)[[law:sgb_7:9#abs_1_1|1]] Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten
bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz
nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. [[law:sgb_7:9#abs_1_2|2]]Die
Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche
Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch
ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige
Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die
Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch
Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind.
[[law:sgb_7:9#abs_1_3|3]]In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit
Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen
Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
[[law:sgb_7:9#abs_1_4|4]](1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. [[law:sgb_7:9#abs_1_5|5]]Der
Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das
Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur
Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher
Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. [[law:sgb_7:9#abs_1_6|6]]Bei der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine
Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der
Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich,
insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt.
[[law:sgb_7:9#abs_1_7|7]]Das Nähere über die Stellung und die Organisation des
Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die
Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2)[[law:sgb_7:9#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in
der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten
Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als
Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung
nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die
Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt
sind.
[[law:sgb_7:9#abs_2_2|2]](2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als
Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend
frühestens anzuerkennen
1. in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in
dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2. in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem
Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche
Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die
Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die
Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3)[[law:sgb_7:9#abs_3_1|1]] Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen
ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der
Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten
Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und
können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten
Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge
der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
[[law:sgb_7:9#abs_3_2|2]](3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur
Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. [[law:sgb_7:9#abs_3_3|3]]Dabei hat er neben den
in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln
auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer
Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu
vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. [[law:sgb_7:9#abs_3_4|4]]Dies gilt insbesondere in den
Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der
versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz
des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung
vorhanden ist. [[law:sgb_7:9#abs_3_5|5]]Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der
Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam
tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. [[law:sgb_7:9#abs_3_6|6]]Grundlage für diese
Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus
Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. [[law:sgb_7:9#abs_3_7|7]]Die
Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren
Arbeitsplätzen durchführen.
(4)[[law:sgb_7:9#abs_4_1|1]] Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt
wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit
die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich
diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die
Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten
die gefährdende Tätigkeit unterlassen. [[law:sgb_7:9#abs_4_2|2]]Die Versicherten sind von den
Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen
Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. [[law:sgb_7:9#abs_4_3|3]]Zur
Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet,
an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger
teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken;
die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. [[law:sgb_7:9#abs_4_4|4]]Pflichten der
Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
[[law:sgb_7:9#abs_4_5|5]]Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz
3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals
festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den
Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche
Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der
Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. [[law:sgb_7:9#abs_4_6|6]]Dies setzt
voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der
Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder
die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; §
66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5)[[law:sgb_7:9#abs_5_1|1]] Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des
Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn
der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn
dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der
rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6)[[law:sgb_7:9#abs_6_1|1]] Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. [[law:sgb_7:9#abs_6_2|2]]Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des
Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von
Berufskrankheiten,
2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von
Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen
sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind,
Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer
Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der
Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der
Untersuchungen zu beauftragen,
3. die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen
nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich
nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch
entstehenden Kosten.
(7)[[law:sgb_7:9#abs_7_1|1]] Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des
Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung
von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8)[[law:sgb_7:9#abs_8_1|1]] Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer
medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur
Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch
eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben
dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen
Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und
gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit aufzuklären. [[law:sgb_7:9#abs_8_2|2]]Die Verbände der
Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen
Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. [[law:sgb_7:9#abs_8_3|3]]Der Bericht erstreckt
sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten
Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer
Projekte.
(9)[[law:sgb_7:9#abs_9_1|1]] Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen
zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach
Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten
sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit
dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist;
sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen
Unfallversicherungsträger übermitteln. [[law:sgb_7:9#abs_9_2|2]]Die erhobenen Daten dürfen auch
zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt,
übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. [[law:sgb_7:9#abs_9_3|3]]Soweit die
in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von
Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen
diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im
Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
==== Weitere Information ====
__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/177147|Sozialgericht Heilbronn -- S 2 U 426/24]]__
Inzwischen ausreichende medizinische Erkenntnisse für Anerkennung von Post-Covid-Syndrom durch gesetzliche Unfallversicherung als Berufskrankheit
\\ \\
Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid‑19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 813f.).
=== Verweis ===
* [[recht:beweislast]]