[[{}law:sgb_7:89|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:91|→]] == § 90 Neufestsetzung nach Altersstufen == (1)[[law:sgb_7:90#abs_1_1|1]] Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. [[law:sgb_7:90#abs_1_2|2]]Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. [[law:sgb_7:90#abs_1_3|3]]Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. [[law:sgb_7:90#abs_1_4|4]]Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße. (2)[[law:sgb_7:90#abs_2_1|1]] Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. (3)[[law:sgb_7:90#abs_3_1|1]] In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.