[[{}law:sgb_7:90|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:92|→]] == § 91 Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung == (1)[[law:sgb_7:91#abs_1_1|1]] Ist der Versicherungsfall während einer Berufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst schon vor Vollendung des 25. [[law:sgb_7:91#abs_1_2|2]]Lebensjahres auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt 1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbildung beendet worden ist oder 2. drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn der Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte. (2)[[law:sgb_7:91#abs_2_1|1]] Ist der Versicherungsfall während einer Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung des 30. [[law:sgb_7:91#abs_2_2|2]]Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt 1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder Berufsausbildung beendet worden ist oder 2. drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Schul- oder Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte. (3)[[law:sgb_7:91#abs_3_1|1]] Ist der Versicherungsfall während einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Vollendung des 30. [[law:sgb_7:91#abs_3_2|2]]Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt 1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung beendet worden ist, oder 2. fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte. (4)[[law:sgb_7:91#abs_4_1|1]] Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. § 67 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Übergangszeiten entsprechend anzuwenden.