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== § 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute ==
(1)[[law:sgb_7:92#abs_1_1|1]] Als Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die an Bord eines
Seeschiffs beschäftigt sind, gilt das Zwölffache des nach Absatz 2
oder 4 festgesetzten monatlichen Durchschnitts des baren Entgelts
einschließlich des Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen
gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung
(Durchschnittsentgelt) zur Zeit des Versicherungsfalls. [[law:sgb_7:92#abs_1_2|2]]Für
Versicherte, die als ausländische Seeleute ohne Wohnsitz oder
ständigen Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäftigt werden, die
nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. [[law:sgb_7:92#abs_1_3|3]]Oktober 1994 (BGBl. [[law:sgb_7:92#abs_1_4|4]]I S. 3140) in das Internationale
Seeschiffahrtsregister eingetragen sind, und denen keine deutschen
Tarifheuern gezahlt werden, gelten für die Berechnung des
Jahresarbeitsverdienstes die allgemeinen Vorschriften über den
Jahresarbeitsverdienst mit Ausnahme der Vorschrift über den
Mindestjahresarbeitsverdienst.
(2)[[law:sgb_7:92#abs_2_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, daß für Versicherte mit stark
schwankendem Arbeitsentgelt besondere Durchschnittsentgelte
entsprechend dem üblicherweise erzielten Jahresarbeitsentgelt
festgesetzt werden.
(3)[[law:sgb_7:92#abs_3_1|1]] Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten
selbständig tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre
mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner gilt der
nach Absatz 4 festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkommens; dabei
wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt.
(4)[[law:sgb_7:92#abs_4_1|1]] Das monatliche Durchschnittsentgelt für die in Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 genannten Versicherten sowie der Durchschnitt des
Jahreseinkommens für die in Absatz 3 genannten Versicherten werden von
Ausschüssen festgesetzt, die die Vertreterversammlung bildet.
(5)[[law:sgb_7:92#abs_5_1|1]] Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher Tätigkeiten
einheitlich für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. [[law:sgb_7:92#abs_5_2|2]]Bei der
Festsetzung werden die zwischen Reedern und Vereinigungen
seemännischer Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträge
berücksichtigt; ausgenommen bleiben die Entgelte für Versicherte, für
deren Jahresarbeitsverdienst Absatz 1 Satz 2 gilt. [[law:sgb_7:92#abs_5_3|3]]Für die in Absatz 1
genannten Versicherten, die neben dem baren Entgelt, der Beköstigung
oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Nebeneinnahmen haben, wird auch
deren durchschnittlicher Geldwert bei der Festsetzung des
Durchschnitts eingerechnet.
(6)[[law:sgb_7:92#abs_6_1|1]] Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale
Sicherung. [[law:sgb_7:92#abs_6_2|2]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann für die
Festsetzung eine Frist bestimmen; nach Ablauf der Frist kann es die
Durchschnittssätze selbst festsetzen.
(7)[[law:sgb_7:92#abs_7_1|1]] Die Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nachgeprüft. [[law:sgb_7:92#abs_7_2|2]]Das
Bundesamt für Soziale Sicherung kann auch in der Zwischenzeit
Nachprüfungen anordnen.
(8)[[law:sgb_7:92#abs_8_1|1]] Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen
Voraussetzungen die in Absatz 3 genannten Versicherten auf ihren
Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.