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== § 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen ==
(1)[[law:sgb_7:93#abs_1_1|1]] Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes versicherten
1. landwirtschaftlichen Unternehmer,
2. im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner der
landwirtschaftlichen Unternehmer,
3. regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätigen,
beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder früher
eingetreten sind, 19 115 Deutsche Mark. [[law:sgb_7:93#abs_1_2|2]]Für Versicherungsfälle, die im
Jahre 1997 oder später eintreten, wird der in Satz 1 genannte Betrag,
erstmalig zum 1. [[law:sgb_7:93#abs_1_3|3]]Juli 1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 215 Abs. 5
findet keine Anwendung. [[law:sgb_7:93#abs_1_4|4]]Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
unterrichtet die landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils
geltenden Jahresarbeitsverdienst.
(2)[[law:sgb_7:93#abs_2_1|1]] Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente
auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50
vom Hundert oder mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten
Beträge um
1. 25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger
als 75 vom Hundert,
2. 50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 vom
Hundert und mehr.
[[law:sgb_7:93#abs_2_2|2]]Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit,
deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen und
für die ein Jahresarbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen
ist, bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem Betrag, der
sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhundertsätze der Minderung der
Erwerbsfähigkeit ergibt.
(3)[[law:sgb_7:93#abs_3_1|1]] Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur
vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs.
[[law:sgb_7:93#abs_3_2|2]]1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als
Jahresarbeitsverdienst. [[law:sgb_7:93#abs_3_3|3]]Hatte der mitarbeitende Familienangehörige im
Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15. [[law:sgb_7:93#abs_3_4|4]]Lebensjahr noch nicht
vollendet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst für
Kinder entsprechend. [[law:sgb_7:93#abs_3_5|5]]Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung
des 15. und 18. [[law:sgb_7:93#abs_3_6|6]]Lebensjahres entsprechend der Regelung über den
Mindestjahresarbeitsverdienst neu festgesetzt.
(4)[[law:sgb_7:93#abs_4_1|1]] Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem landwirtschaftlichen
Unternehmen Beschäftigter in seinem Hauptberuf auch in einem
landwirtschaftlichen Unternehmen tätig, gilt als
Jahresarbeitsverdienst für diese Beschäftigung der für den Hauptberuf
maßgebende Jahresarbeitsverdienst.
(5)[[law:sgb_7:93#abs_5_1|1]] Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen
Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Versicherten auf
ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert
werden. [[law:sgb_7:93#abs_5_2|2]]Die Satzung kann bestimmen, dass die in Absätzen 1 und 2
genannten Beträge um bis zur Hälfte erhöht werden.
(6)[[law:sgb_7:93#abs_6_1|1]] Für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3, die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls das 65. [[law:sgb_7:93#abs_6_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, wird der sich
aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Jahresarbeitsverdienst verringert.
[[law:sgb_7:93#abs_6_3|3]]Die Verringerung nach Satz 1 beträgt
1. 65 vom Hundert für Versicherte, die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls das 75. [[law:sgb_7:93#abs_6_4|4]]Lebensjahr vollendet haben,
2. 50 vom Hundert für Versicherte, die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls das 70. [[law:sgb_7:93#abs_6_5|5]]Lebensjahr und noch nicht das 75.
[[law:sgb_7:93#abs_6_6|6]] Lebensjahr vollendet haben,
3. 35 vom Hundert für die übrigen Versicherten.
[[law:sgb_7:93#abs_6_7|7]]Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65.
[[law:sgb_7:93#abs_6_8|8]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Anspruch auf
1. vorzeitige Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus
der Alterssicherung der Landwirte,
2. [[law:sgb_7:93#abs_6_9|9]]Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen
Erwerbsminderung,
3. [[law:sgb_7:93#abs_6_10|10]]Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte oder
4. [[law:sgb_7:93#abs_6_11|11]]Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
haben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die Verringerung beträgt 35
vom Hundert.
(7)[[law:sgb_7:93#abs_7_1|1]] Soweit Geldleistungen nach dem Jahresarbeitsverdienst im Sinne des
Absatzes 1 berechnet werden, ist der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am 31.
[[law:sgb_7:93#abs_7_2|2]]Dezember 2001 geltende, in Euro umzurechnende Jahresarbeitsverdienst
auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. [[law:sgb_7:93#abs_7_3|3]]Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.