[[{}law:sgb_7:93|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:95|→]] === § 94 Mehrleistungen === (1)[[law:sgb_7:94#abs_1_1|1]] Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für 1. [[law:sgb_7:94#abs_1_2|2]]Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, 2. [[law:sgb_7:94#abs_1_3|3]]Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind, 3. [[law:sgb_7:94#abs_1_4|4]]Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind. [[law:sgb_7:94#abs_1_5|5]]Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden. (2)[[law:sgb_7:94#abs_2_1|1]] Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit 1. [[law:sgb_7:94#abs_2_2|2]]Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert, 2. [[law:sgb_7:94#abs_2_3|3]]Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten. [[law:sgb_7:94#abs_2_4|4]](2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. [[law:sgb_7:94#abs_2_5|5]]Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. (3)[[law:sgb_7:94#abs_3_1|1]] Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.