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=== § 94 Mehrleistungen ===
(1)[[law:sgb_7:94#abs_1_1|1]] Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für
1. [[law:sgb_7:94#abs_1_2|2]]Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes
Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,
2. [[law:sgb_7:94#abs_1_3|3]]Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2
versichert sind,
3. [[law:sgb_7:94#abs_1_4|4]]Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen
Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes
oder des § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie
Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert
sind.
[[law:sgb_7:94#abs_1_5|5]]Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre
Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens
berücksichtigt werden.
(2)[[law:sgb_7:94#abs_2_1|1]] Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
1. [[law:sgb_7:94#abs_2_2|2]]Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom
Hundert,
2. [[law:sgb_7:94#abs_2_3|3]]Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert
des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
[[law:sgb_7:94#abs_2_4|4]](2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die
Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des
Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem
Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. [[law:sgb_7:94#abs_2_5|5]]Absatz 2 ist in
diesen Fällen nicht anzuwenden.
(3)[[law:sgb_7:94#abs_3_1|1]] Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom
Einkommen abhängt, nicht angerechnet.