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=== § 95 Anpassung von Geldleistungen ===
(1)[[law:sgb_7:95#abs_1_1|1]] Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung angepasst werden, werden die vom
Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des
Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im
vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend
dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung verändern. [[law:sgb_7:95#abs_1_2|2]]Die Bundesregierung hat mit
Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung über die Bestimmung
des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung
maßgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor entsprechend
dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen.
(2)[[law:sgb_7:95#abs_2_1|1]] Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach
einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst
berechnet werden. [[law:sgb_7:95#abs_2_2|2]]Die Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst
gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts des
Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. [[law:sgb_7:95#abs_2_3|3]]Wird bei einer
Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher
Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf
eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt,
gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung
eingetreten sind.