[[{}law:sgb_7:95|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:97|→]]
=== § 96 Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze ===
(1)[[law:sgb_7:96#abs_1_1|1]] Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und
Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten
Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. [[law:sgb_7:96#abs_1_2|2]]Bei Zahlung auf ein Konto ist
die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich
erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden
Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages
erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt
worden ist. [[law:sgb_7:96#abs_1_3|3]]Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt
es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages
der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten
Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2)[[law:sgb_7:96#abs_2_1|1]] Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für
einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
[[law:sgb_7:96#abs_2_2|2]](2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine
kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den
Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3)[[law:sgb_7:96#abs_3_1|1]] Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf
ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr.
[[law:sgb_7:96#abs_3_2|2]]260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. [[law:sgb_7:96#abs_3_3|3]]März 2012
zur Festlegung der technischen Vorschriften und der
Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. [[law:sgb_7:96#abs_3_4|4]]L 94 vom
30\.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt
erbracht. [[law:sgb_7:96#abs_3_5|5]]Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem
Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu
Unrecht erbracht zurückfordern. [[law:sgb_7:96#abs_3_6|6]]Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung
besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der
Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die
Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. [[law:sgb_7:96#abs_3_7|7]]Das Geldinstitut
darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener
Forderungen verwenden.
(4)[[law:sgb_7:96#abs_4_1|1]] Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten
zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die
Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der
entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder
sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet
wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als
Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches
Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen
haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung
des entsprechenden Betrages verpflichtet. [[law:sgb_7:96#abs_4_2|2]]Der Träger der
Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt
geltend zu machen. [[law:sgb_7:96#abs_4_3|3]]Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem
Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits
anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem
Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des
Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu
benennen. [[law:sgb_7:96#abs_4_4|4]]Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches
bleibt unberührt.
[[law:sgb_7:96#abs_4_5|5]](4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte
Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den
Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen
erlangt hat. [[law:sgb_7:96#abs_4_6|6]]Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die
Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sinngemäß.
(5)[[law:sgb_7:96#abs_5_1|1]] Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß
bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit
der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.
(6)[[law:sgb_7:96#abs_6_1|1]] Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in
dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist,
auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen
worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der
Unfallversicherung erfüllt.