[[{}law:sgb_7:97|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:99|→]]
=== § 98 Anrechnung anderer Leistungen ===
(1)[[law:sgb_7:98#abs_1_1|1]] Auf Geldleistungen nach diesem Buch werden Geldleistungen eines
ausländischen Trägers der Sozialversicherung oder einer ausländischen
staatlichen Stelle, die ihrer Art nach den Leistungen nach diesem Buch
vergleichbar sind, angerechnet.
(2)[[law:sgb_7:98#abs_2_1|1]] Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach diesem Buch wegen
eines Anspruchs auf eine Leistung nach den Vorschriften des Sechsten
Buches ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch hinsichtlich
vergleichbarer Leistungen, die von einem ausländischen Träger gezahlt
werden.
(3)[[law:sgb_7:98#abs_3_1|1]] Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs.
[[law:sgb_7:98#abs_3_2|2]]1 Nr. 3 versicherten Personen wegen eines Körper-, Sach- oder
Vermögensschadens nach diesem Buch erbracht werden, sind gleichartige
Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von Dritten
gezahlt werden. [[law:sgb_7:98#abs_3_3|3]]Geldleistungen auf Grund privater
Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen von Versicherten
beruhen, werden nicht angerechnet.