[[{}law:sgb_7:98|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:100|→]]
=== § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG ===
(1)[[law:sgb_7:99#abs_1_1|1]] Die Unfallversicherungsträger zahlen die laufenden Geldleistungen
mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes in der Regel durch
die Deutsche Post AG aus. [[law:sgb_7:99#abs_1_2|2]]Die Unfallversicherungsträger können die
laufenden Geldleistungen auch an das vom Berechtigten angegebene
Geldinstitut überweisen. [[law:sgb_7:99#abs_1_3|3]]Im übrigen können die
Unfallversicherungsträger Geldleistungen durch die Deutsche Post AG
auszahlen lassen.
(2)[[law:sgb_7:99#abs_2_1|1]] Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die
Unfallversicherungsträger auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur
Anpassung der Leistungen durch. [[law:sgb_7:99#abs_2_2|2]]Die Anpassungsmitteilungen ergehen im
Namen des Unfallversicherungsträgers.
(3)[[law:sgb_7:99#abs_3_1|1]] Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von
Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die
Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der
Unfallversicherungsträger, insbesondere die Erstellung statistischen
Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und die Verbände der Unfallversicherungsträger. [[law:sgb_7:99#abs_3_2|2]]Die
Deutsche Post AG kann entsprechende Aufgaben auch zugunsten der
Unfallversicherungsträger wahrnehmen, die die laufenden Geldleistungen
nicht durch sie auszahlen.
(4)[[law:sgb_7:99#abs_4_1|1]] Die Unfallversicherungsträger werden von ihrer Verantwortung
gegenüber den Berechtigten nicht entbunden. [[law:sgb_7:99#abs_4_2|2]]Die Berechtigten sollen
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die
für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der
Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar
der Deutschen Post AG mitteilen.
(5)[[law:sgb_7:99#abs_5_1|1]] Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von
den Unfallversicherungsträgern monatlich rechtzeitig angemessene
Vorschüsse.
(6)[[law:sgb_7:99#abs_6_1|1]] Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den
Unfallversicherungsträgern eine angemessene Vergütung und auf die
Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse.