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==== § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe ====
(1)[[law:sgb_8:1#abs_1_1|1]] Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung
und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2)[[law:sgb_8:1#abs_2_1|1]] Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der
Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. [[law:sgb_8:1#abs_2_2|2]]Über ihre
Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3)[[law:sgb_8:1#abs_3_1|1]] Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1
insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern
und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter
und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden
Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit
gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
3. [[law:sgb_8:1#abs_3_2|2]]Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und
unterstützen,
4. [[law:sgb_8:1#abs_3_3|3]]Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
5. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre
Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten
oder zu schaffen.