[[{}law:sgb_8:9b|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:10a|→]]
==== § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen ====
(1)[[law:sgb_8:10#abs_1_1|1]] Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer
Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht
berührt. [[law:sgb_8:10#abs_1_2|2]]Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen
nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende
Leistungen vorgesehen sind.
(2)[[law:sgb_8:10#abs_2_1|1]] Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis
97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem
Buch beteiligt. [[law:sgb_8:10#abs_2_2|2]]Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf
des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach
diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu
berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_8:10#abs_3_1|1]] Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten
Buch vor. [[law:sgb_8:10#abs_3_2|2]]Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2,
den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6
des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des
Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten
Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4)[[law:sgb_8:10#abs_4_1|1]] Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten
und Zwölften Buch vor. [[law:sgb_8:10#abs_4_2|2]]Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach §
27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge
Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen
Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor.
[[law:sgb_8:10#abs_4_3|3]]Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder
unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen
Leistungsträgern gewährt werden.
(5)[[law:sgb_8:10#abs_5_1|1]] Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 erbracht werden,
gehen sie den Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten
Buches vor.
(7)[[law:sgb_8:10#abs_7_1|1]] Die Leistungen nach diesem Buch gehen den Leistungen aus dem
Gewalthilfegesetz vom 24. [[law:sgb_8:10#abs_7_2|2]]Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) vor.