[[{}law:sgb_8:100|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:102|→]] ==== § 101 Periodizität und Berichtszeitraum ==== (1)[[law:sgb_8:101#abs_1_1|1]] Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. [[law:sgb_8:101#abs_1_2|2]]Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. [[law:sgb_8:101#abs_1_3|3]]Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014. (2)[[law:sgb_8:101#abs_2_1|1]] Die Angaben für die Erhebung nach 1. § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. [[law:sgb_8:101#abs_2_2|2]]Dezember, 2. bis 5. (weggefallen) 6. § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme, 7. § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind, 8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, 9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. [[law:sgb_8:101#abs_2_3|3]] Dezember, 10. § 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. [[law:sgb_8:101#abs_2_4|4]]März, 11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung, 12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, 13. § 99 Absatz 9 sind zum 15. [[law:sgb_8:101#abs_2_5|5]]Dezember. [[law:sgb_8:101#abs_2_6|6]]zu erteilen.