[[{}law:sgb_8:100|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:102|→]]
==== § 101 Periodizität und Berichtszeitraum ====
(1)[[law:sgb_8:101#abs_1_1|1]] Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind
jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3
erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit
sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer
Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. [[law:sgb_8:101#abs_1_2|2]]Die
Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. [[law:sgb_8:101#abs_1_3|3]]Die übrigen Erhebungen
nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99
Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99
Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.
(2)[[law:sgb_8:101#abs_2_1|1]] Die Angaben für die Erhebung nach
1. § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei
fortdauernder Hilfe zum 31. [[law:sgb_8:101#abs_2_2|2]]Dezember,
2. bis 5. (weggefallen)
6. § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
7. § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10
sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31.
[[law:sgb_8:101#abs_2_3|3]] Dezember,
10. § 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. [[law:sgb_8:101#abs_2_4|4]]März,
11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Gefährdungseinschätzung,
12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
13. § 99 Absatz 9 sind zum 15. [[law:sgb_8:101#abs_2_5|5]]Dezember.
[[law:sgb_8:101#abs_2_6|6]]zu erteilen.