[[{}law:sgb_8:101|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:103|→]]
==== § 102 Auskunftspflicht ====
(1)[[law:sgb_8:102#abs_1_1|1]] Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. [[law:sgb_8:102#abs_1_2|2]]Die Angaben zu § 100
Nummer 4 sind freiwillig.
(2)[[law:sgb_8:102#abs_2_1|1]] Auskunftspflichtig sind
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99
Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht
wurden,
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99
Absatz 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote
gemacht wurden,
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Absatz
7 und 8 bis 10,
4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach §
99 Absatz 10,
5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie
Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99
Absatz 7 bis 10,
6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1,
soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, nach § 99
Absatz 8, soweit sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach §
75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9,
7. [[law:sgb_8:102#abs_2_2|2]]Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte
Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a
Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz
3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der
ausgesprochenen Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die
Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber,
8. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der
Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7.
[[law:sgb_8:102#abs_2_3|3]]Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden
durch Landesrecht bestimmt.
(3)[[law:sgb_8:102#abs_3_1|1]] Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9
übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen
Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der
übrigen Auskunftspflichtigen.