[[{}law:sgb_8:102|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:104|→]]
==== § 103 Übermittlung ====
(1)[[law:sgb_8:103#abs_1_1|1]] An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden
dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften
und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern
der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden,
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
[[law:sgb_8:103#abs_1_2|2]]Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen,
dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als
auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene,
aufbereitet sind.
(2)[[law:sgb_8:103#abs_2_1|1]] Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung
statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und
Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der
Erhebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden,
soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 des
Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(3)[[law:sgb_8:103#abs_3_1|1]] Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfestatistiken gemäß den §§
98 und 99 dürfen auf der Ebene der einzelnen Gemeinde oder des
einzelnen Jugendamtsbezirkes veröffentlicht werden.
(4)[[law:sgb_8:103#abs_4_1|1]] Die statistischen Landesämter übermitteln die erhobenen
Einzeldaten auf Anforderung an das Statistische Bundesamt.