[[{}law:sgb_8:103|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:105|→]]
==== § 104 Bußgeldvorschriften ====
(1)[[law:sgb_8:104#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Kind
oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt,
2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 1,
ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt
oder
3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation
oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt oder
4. entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(2)[[law:sgb_8:104#abs_2_1|1]] Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 können
mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend
Euro geahndet werden.