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==== § 108 Übergangsregelung ====
(1)[[law:sgb_8:108#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
begleitet und untersucht
1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. [[law:sgb_8:108#abs_1_2|2]]Januar 2024 sowie
2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am 1. [[law:sgb_8:108#abs_1_3|3]]Januar 2028
die Umsetzung der für die Ausführung dieser Regelungen jeweils
notwendigen Maßnahmen in den Ländern. [[law:sgb_8:108#abs_1_4|4]]Bei der Untersuchung nach Satz 1
Nummer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen der örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen, die bereits vor dem 1. [[law:sgb_8:108#abs_1_5|5]]Januar
2024 Verfahrenslotsen entsprechend § 10b einsetzen. [[law:sgb_8:108#abs_1_6|6]]Bei der
Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 findet das Bundesgesetz nach § 10
Absatz 4 Satz 3 ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Bedingung
für das Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 spätestens bis
zum 1. [[law:sgb_8:108#abs_1_7|7]]Januar 2027 erfolgen muss, besondere Berücksichtigung.
(2)[[law:sgb_8:108#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
untersucht in den Jahren 2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von §
10 Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31.
[[law:sgb_8:108#abs_2_2|2]]Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor.
[[law:sgb_8:108#abs_2_3|3]]Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen des Achten und
Neunten Buches
1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises,
2. zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen,
3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei diesen Leistungen und
4. zur Ausgestaltung des Verfahrens
untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten
Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen sowie den Umfang der
Kostenbeteiligung für die hierzu Verpflichteten nach dem am 1. [[law:sgb_8:108#abs_2_4|4]]Januar
2023 für die Eingliederungshilfe geltenden Recht beizubehalten,
insbesondere einerseits keine Verschlechterungen für
leistungsberechtigte oder kostenbeitragspflichtige Personen und
andererseits keine Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten
sowie des Leistungsumfangs im Vergleich zur Rechtslage am 1. [[law:sgb_8:108#abs_2_5|5]]Januar
2023 herbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte
des Bundesgesetzes nach § 10 Absatz 4 Satz 3 zu geben. [[law:sgb_8:108#abs_2_6|6]]In die
Untersuchung werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen
gesetzlicher Gestaltungsoptionen einbezogen.
(3)[[law:sgb_8:108#abs_3_1|1]] Soweit das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend Dritte in die Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen
1 und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Länder.
(4)[[law:sgb_8:108#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
untersucht unter Beteiligung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes
im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Auswirkungen auf Länder
und Kommunen und berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
über die Ergebnisse dieser Untersuchung.