[[{}law:sgb_8:10|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:10b|→]] ==== § 10a Beratung ==== (1)[[law:sgb_8:10a#abs_1_1|1]] Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten. (2)[[law:sgb_8:10a#abs_2_1|1]] Die Beratung umfasst insbesondere 1. die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen, 2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem, 3. die Leistungen anderer Leistungsträger, 4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe, 5. die Verwaltungsabläufe, 6. [[law:sgb_8:10a#abs_2_2|2]]Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung, 7. [[law:sgb_8:10a#abs_2_3|3]]Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum. [[law:sgb_8:10a#abs_2_4|4]]Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten. (3)[[law:sgb_8:10a#abs_3_1|1]] Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten am Gesamtplanverfahren nach § 117 Absatz 6 des Neunten Buches beratend teil.