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==== § 10a Beratung ====
(1)[[law:sgb_8:10a#abs_1_1|1]] Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge
Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die
leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten
sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und
wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person
ihres Vertrauens, beraten.
(2)[[law:sgb_8:10a#abs_2_1|1]] Die Beratung umfasst insbesondere
1. die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen
Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,
2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs
zum Leistungssystem,
3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe,
5. die Verwaltungsabläufe,
6. [[law:sgb_8:10a#abs_2_2|2]]Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im
Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
7. [[law:sgb_8:10a#abs_2_3|3]]Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum.
[[law:sgb_8:10a#abs_2_4|4]]Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der
Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von
Mitwirkungspflichten.
(3)[[law:sgb_8:10a#abs_3_1|1]] Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten
Buches nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung
des Personensorgeberechtigten am Gesamtplanverfahren nach § 117 Absatz
6 des Neunten Buches beratend teil.