[[{}law:sgb_8:10a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:11|→]]
==== § 10b Verfahrenslotse ====
(1)[[law:sgb_8:10b#abs_1_1|1]] Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer
Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder
bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre
Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der
Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch
auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. [[law:sgb_8:10b#abs_1_2|2]]Der
Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung
von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig
unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken.
[[law:sgb_8:10b#abs_1_3|3]]Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe erbracht.
(2)[[law:sgb_8:10b#abs_2_1|1]] Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der
Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit. [[law:sgb_8:10b#abs_2_2|2]]Hierzu
berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der
strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen
Einrichtungen, insbesondere mit anderen Rehabilitationsträgern.