[[{}law:sgb_8:10a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:11|→]] ==== § 10b Verfahrenslotse ==== (1)[[law:sgb_8:10b#abs_1_1|1]] Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. [[law:sgb_8:10b#abs_1_2|2]]Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. [[law:sgb_8:10b#abs_1_3|3]]Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. (2)[[law:sgb_8:10b#abs_2_1|1]] Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit. [[law:sgb_8:10b#abs_2_2|2]]Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen Rehabilitationsträgern.