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=== § 11 Jugendarbeit ===
(1)[[law:sgb_8:11#abs_1_1|1]] Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung
erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_8:11#abs_1_2|2]]Sie
sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen
mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung
befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem
Engagement anregen und hinführen. [[law:sgb_8:11#abs_1_3|3]]Dabei sollen die Zugänglichkeit und
Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen
sichergestellt werden.
(2)[[law:sgb_8:11#abs_2_1|1]] Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen
der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe. [[law:sgb_8:11#abs_2_2|2]]Sie umfasst für Mitglieder bestimmte
Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3)[[law:sgb_8:11#abs_3_1|1]] Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer,
gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer
Bildung,
2. [[law:sgb_8:11#abs_3_2|2]]Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. [[law:sgb_8:11#abs_3_3|3]]Kinder- und Jugenderholung,
6. [[law:sgb_8:11#abs_3_4|4]]Jugendberatung.
(4)[[law:sgb_8:11#abs_4_1|1]] Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27.
[[law:sgb_8:11#abs_4_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.