[[{}law:sgb_8:10b|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:12|→]] === § 11 Jugendarbeit === (1)[[law:sgb_8:11#abs_1_1|1]] Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_8:11#abs_1_2|2]]Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. [[law:sgb_8:11#abs_1_3|3]]Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden. (2)[[law:sgb_8:11#abs_2_1|1]] Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. [[law:sgb_8:11#abs_2_2|2]]Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. (3)[[law:sgb_8:11#abs_3_1|1]] Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 2. [[law:sgb_8:11#abs_3_2|2]]Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. internationale Jugendarbeit, 5. [[law:sgb_8:11#abs_3_3|3]]Kinder- und Jugenderholung, 6. [[law:sgb_8:11#abs_3_4|4]]Jugendberatung. (4)[[law:sgb_8:11#abs_4_1|1]] Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. [[law:sgb_8:11#abs_4_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.