[[{}law:sgb_8:11|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:13|→]]
=== § 12 Förderung der Jugendverbände ===
(1)[[law:sgb_8:12#abs_1_1|1]] Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und
Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach
Maßgabe des § 74 zu fördern.
(2)[[law:sgb_8:12#abs_2_1|1]] In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen
Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und
mitverantwortet. [[law:sgb_8:12#abs_2_2|2]]Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel
auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an
junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. [[law:sgb_8:12#abs_2_3|3]]Durch Jugendverbände
und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger
Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.