[[{}law:sgb_8:11|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:13|→]] === § 12 Förderung der Jugendverbände === (1)[[law:sgb_8:12#abs_1_1|1]] Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern. (2)[[law:sgb_8:12#abs_2_1|1]] In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. [[law:sgb_8:12#abs_2_2|2]]Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. [[law:sgb_8:12#abs_2_3|3]]Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.