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=== § 13 Jugendsozialarbeit ===
(1)[[law:sgb_8:13#abs_1_1|1]] Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder
zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf
Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe
sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und
berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre
soziale Integration fördern.
(2)[[law:sgb_8:13#abs_2_1|1]] Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen
und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird,
können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und
Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem
Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
(3)[[law:sgb_8:13#abs_3_1|1]] Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder
beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung
Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten
werden. [[law:sgb_8:13#abs_3_2|2]]In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des
jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40
geleistet werden.
(4)[[law:sgb_8:13#abs_4_1|1]] Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der
Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und
außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von
Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.