[[{}law:sgb_8:13a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:15|→]]
=== § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz ===
(1)[[law:sgb_8:14#abs_1_1|1]] Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des
erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2)[[law:sgb_8:14#abs_2_1|1]] Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen
und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und
Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren
Mitmenschen führen,
2. [[law:sgb_8:14#abs_2_2|2]]Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und
Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.