[[{}law:sgb_8:13a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:15|→]] === § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz === (1)[[law:sgb_8:14#abs_1_1|1]] Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2)[[law:sgb_8:14#abs_2_1|1]] Die Maßnahmen sollen 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, 2. [[law:sgb_8:14#abs_2_2|2]]Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.