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=== § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie ===
(1)[[law:sgb_8:16#abs_1_1|1]] Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen
Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in
der Familie angeboten werden. [[law:sgb_8:16#abs_1_2|2]]Diese Leistungen sollen
Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer
Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, dass Familien
sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensituation
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von
Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung,
Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie
und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur
aktiven Teilhabe und Partizipation gestärkt werden. [[law:sgb_8:16#abs_1_3|3]]Sie sollen auch
Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei
gelöst werden können.
(2)[[law:sgb_8:16#abs_2_1|1]] Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind
insbesondere
1. [[law:sgb_8:16#abs_2_2|2]]Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie
auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und
Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer
Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in
Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und
Nachbarschaftshilfe besser befähigen, zu ihrer Teilhabe beitragen
sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit
Kindern vorbereiten,
2. [[law:sgb_8:16#abs_2_3|3]]Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und
Entwicklung junger Menschen,
3. [[law:sgb_8:16#abs_2_4|4]]Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere
in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische
Betreuung der Kinder einschließen.
[[law:sgb_8:16#abs_2_5|5]]Dabei soll die Entwicklung vernetzter, kooperativer,
niedrigschwelliger, partizipativer und sozialraumorientierter
Angebotsstrukturen unterstützt werden.
(3)[[law:sgb_8:16#abs_3_1|1]] Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern
sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus
elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.
(4)[[law:sgb_8:16#abs_4_1|1]] Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das
Landesrecht.
(5)[[law:sgb_8:16#abs_5_1|1]] (weggefallen)