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=== § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung ===
(1)[[law:sgb_8:17#abs_1_1|1]] Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf
Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen
Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. [[law:sgb_8:17#abs_1_2|2]]Die Beratung
soll helfen,
1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
2. [[law:sgb_8:17#abs_1_3|3]]Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
3. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl
des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der
Elternverantwortung zu schaffen.
(2)[[law:sgb_8:17#abs_2_1|1]] Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener
Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der
Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der
elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen;
dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine
gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.
(3)[[law:sgb_8:17#abs_3_1|1]] Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen,
wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie
Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt
mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe
nach Absatz 2 unterrichtet.