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=== § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts ===
(1)[[law:sgb_8:18#abs_1_1|1]] Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen
zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung
und Unterstützung
1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung
von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder
Jugendlichen,
2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2)[[law:sgb_8:18#abs_2_1|1]] Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet
sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung
und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen
elterlichen Sorge.
(3)[[law:sgb_8:18#abs_3_1|1]] Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und
Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. [[law:sgb_8:18#abs_3_2|2]]Sie sollen darin unterstützt werden,
dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von
diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. [[law:sgb_8:18#abs_3_3|3]]Eltern, andere
Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind
befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Ausübung des Umgangsrechts. [[law:sgb_8:18#abs_3_4|4]]Bei der Befugnis, Auskunft über die
persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung
von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder
vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten
Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4)[[law:sgb_8:18#abs_4_1|1]] Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21.
[[law:sgb_8:18#abs_4_2|2]]Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.