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=== § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder ===
(1)[[law:sgb_8:19#abs_1_1|1]] Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu
sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in
einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf
Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung
bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. [[law:sgb_8:19#abs_1_2|2]]Die Betreuung
schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater
für sie allein zu sorgen hat. [[law:sgb_8:19#abs_1_3|3]]Die Betreuung umfasst Leistungen, die
die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner
Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. [[law:sgb_8:19#abs_1_4|4]]Eine schwangere Frau kann
auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2)[[law:sgb_8:19#abs_2_1|1]] Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere
Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in
die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem
Leistungszweck dient. [[law:sgb_8:19#abs_2_2|2]]Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese
Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen
mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange
dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_8:19#abs_3_1|1]] Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter
oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder
fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4)[[law:sgb_8:19#abs_4_1|1]] Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten
Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.